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Vertragsloser Zustand ab 1. Juni 2010 Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Montag, 31. Mai 2010 um 10:55

Bei den Tarifverhandlungen über Ärzte-Honorare konnte im Herbst 2009 zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) keine Einigung erzielt werden.

 

Die Ärztekammer hat die aktuellen Verträge mit der SVA gekündigt. Mit 1. Juni 2010 tritt deshalb ein so genannter vertragsloser Zustand ein. Rechnet der Arzt nicht mehr mit der SVA ab, bedeutet dies für den Versicherten einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Die SVA ist auch während des vertragslosen Zustands um eine optimale Versorgung ihrer Versicherten bemüht.

 

 

Hintergrund des vertragslosen Zustands

 

Die SVA kümmert sich um die Abrechnung der Leistungen, die der Arzt für den bei der SVA versicherten Patienten erbringt. Die SVA verwaltet dafür die Beiträge ihrer Versicherten und ist verpflichtet, diese sinnvoll einzusetzen und wirtschaftlich zu handeln. Bei den aktuellen Verhandlungen war es der SVA ein Anliegen, besonders hohe Tarife im Labor-Bereich zugunsten der persönlichen Betreuung der Patienten zu senken. Die Allgemeinmediziner und Fachärzte hätten für diese verstärkte Betreuung der Patienten eine Honorarerhöhung um 4 Prozent erhalten. Ein zusätzlicher Vorschlag, diese Entwicklung bis 2015 festzulegen, wurde von der Ärztekammer abgelehnt und die Verträge mit Ende 2009 gekündigt. Durch das Einschalten der Bundesschiedskommission wurde die Abrechnung mit den Ärzten bis Ende Mai gesichert. Danach beginnt die vertragsfreie Zeit.

 

 

Handlungsmöglichkeiten für Versicherte ab 1. Juni

 

Nachdem keine gemeinsame Lösung erzielt wurde, tritt mit 1. Juni 2010 der vertragslose Zustand ein. Für Versicherte bestehen derzeit drei Möglichkeiten:

 

1) Der Versicherte wendet sich an einen Arzt, welcher auch während der vertragsfreien Zeit mit der SVA abrechnet, und kann wie zuvor mit der e-Card zum Arzt gehen.

2) Der behandelnde Arzt rechnet nicht mit der SVA ab. In diesem Fall muss der Versicherte die Kosten vor Ort bezahlen. Anschließend reicht er die Rechnung bzw. Honorarnote bei der SVA ein. Der Versicherte erhält wie bisher bis zu 80 Prozent der Kosten rückerstattet.

3) Weiters gibt es für Versicherte noch eine Möglichkeit, die Vorfinanzierung während des vertragslosen Zustands zu vermeiden: Der Versicherte kann seinem Arzt eine von der SVA vorbereitete Zession (Abtretung) übergeben. Nimmt der Arzt diese Zession an, übernimmt die SVA für den Versicherten die Bezahlung der Honorarnote. Der 20-prozentige Kostenanteil bleibt wie bisher aufrecht.