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Meldepflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Dienstag, 27. April 2010 um 17:44

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, so treffen den Arbeitgeber Meldepflichten - gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Der Arbeitnehmer wiederum hat Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

 

 

Meldepflicht des Arbeitgebers


Gemäß § 363 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, durch den der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig geworden ist, dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden.



Meldepflicht des Arbeitnehmers


Gemäß § 15 Abs 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) haben Arbeitnehmer
  • jeden Arbeitsunfall,
  • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
  • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit und
  • jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt

unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.


 

Fristen gegenüber der AUVA


Erfolgt die Meldung an die AUVA innerhalb von zwei Jahren ab Eintreten des Arbeitsunfalls, bleiben alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der AUVA gewahrt.

 


Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers


Unterlässt der Arbeitgeber die ihm obliegende Meldung an die AUVA, haftet er dem Arbeitnehmer für den Entgang von Leistungen durch die AUVA nach Maßgabe des allgemeinen Schadenersatzrechts. Problematisch wird dies allerdings dann, wenn auch der Arbeitnehmer die ihn treffende Meldepflicht nicht wahrgenommen hat.

Dazu ist zu beachten:

  • Bei einer "bloßen" Krankmeldung wird in der Regel für den Arbeitgeber nicht erkennbar sein, dass/ob ein Arbeitsunfall vorliegt.
  • Der Arbeitgeber ist seinerseits wohl zur Nachfrage verpflichtet, wenn er den Verdacht hegen muss, eine Krankmeldung des Arbeitnehmers könnte auf einem Arbeitsunfall beruhen.
  • Bei beidseitigem Verschulden (z.B. der Arbeitnehmer meldet "undeutlich" und der Arbeitgeber fragt nicht nach) ist der Schadenersatzanspruch - entsprechend dem Verschuldensgrad - nach Maßgabe des Schadenersatzrechts und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu mindern.