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Behandlung von Solarstromanlagen Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Donnerstag, 05. November 2009 um 19:34

Immer häufiger errichten Privatpersonen auf oder neben ihren Häusern Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) und speisen den gewonnenen Strom mangels eigener Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz.

 

Der gewonnene Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand (zurück) gekauft. Es liegt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unternehmerische Tätigkeit vor, so dass der Privatperson kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zusteht. Begründet wird dies damit, dass die Anlage vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zu Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, keine Unternehmereigenschaft begründen.

 

Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist daher nicht steuerbar. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann vor, wenn die erzeugte Strommenge zumindest doppelt so groß wie die zum privaten Verbrauch benötigte Strommenge ist.