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Absetzbarkeit von Topfsonderausgaben bis 60.000 Euro Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Freitag, 10. Juli 2009 um 12:46

Die steuerliche Absetzbarkeit von Topfsonderausgaben (zB Prämien zu freiwilligen Renten und Krankenversicherungen, Aufwendungen für die Wohnraumschaffung, Erwerb junger Aktien) wird derzeit ab einem Einkommen von 36.400 Euro bis 50.900 Euro auf Null eingeschliffen.

 

Das obere Ende dieser Einschleifregelung wird rückwirkend ab 2009 an die neue Grenze für den 50%igen Spitzensteuersatz (gemäß Steuerreform 2009) angepasst und auf 60.000 Euro angehoben. Damit können ab 2009 auch Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 50.900 Euro und 60.000 Euro noch Teilbeträge der Topfsonderausgaben steuerlich absetzen. Überdies bleibt bei der neuen Einschleifregelung im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro steuermindernd erhalten.