Kurzarbeitsbeihilfe des AMS |
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER |
Mittwoch, 01. April 2009 um 15:04 |
Eine mögliche Variante zur Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise ist die Einführung von Kurzarbeit. Kurzarbeit setzt den Abschluss einer betreffenden Vereinbarung voraus; auf Basis dieser Kurzarbeitsvereinbarung kann beim AMS die Zahlung einer Kurzarbeitsbeihilfe beantragt werden. Voraussetzung für Kurzarbeit Voraussetzung für den Abschluss einer Kurzarbeitsvereinbarung ist eine empfindliche Störung der Wirtschaft mit absehbarem Ende (in der Regel drei Monate; bei der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation kann dieser Zeitraum allerdings auch länger dauern), zB wichtige Kunden stornieren bereits avisierte Aufträge, Zulieferer fallen aus. Saisonale Schwankungen oder normale wirtschaftliche Entwicklungen (zB durch Lohnkostenvorteile bedingte Produktionsverlagerungen) sind keine Fälle für Kurzarbeit. Wird die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigt, so muss die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS verständigt werden. Das AMS führt in Folge ein Beratungsgespräch unter Einbeziehung von Betriebsrat sowie Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern. Kurzarbeit kommt nur infrage, wenn alle anderen Überbrückungsmöglichkeiten (Abbau von Urlaubsrückständen, Zeitausgleich, Arbeitszeitflexibilisierung) bereits ausgeschöpft wurden. Verfahren Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt, so schließen die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter eine Kurzarbeitsvereinbarung. Die Vereinbarung muss auch vom Betriebsrat (bzw in Ermangelung eines solchen von den betroffenen Arbeitnehmern oder der zuständigen Fachgewerkschaft) unterzeichnet werden und folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Darüber hinausgehende Vereinbarungen (der Dienstgeber verpflichtet sich zB, bis zu einem bestimmten Zeitraum nach dem Ende der Kurzarbeit keine Kündigungen vorzunehmen) sind möglich, aber nicht verpflichtend. Mindestarbeits- und Mindestausfallzeit Eine Kurzarbeitsvereinbarung setzt voraus, dass im betreffenden Betrieb im Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen
Beispiel Bei einer 40-Stunden-Woche muss innerhalb von vier Wochen insgesamt zumindest 32 Stunden gearbeitet werden (egal, wann und in welcher Verteilung), und insgesamt müssen mindestens 16 Stunden Arbeitszeit ausfallen (ebenfalls egal, wann und in welcher Verteilung). Kurzarbeitsbeihilfe Die Kurzarbeitsvereinbarung bildet die Basis für die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe durch den Dienstgeber beim AMS. Der Antrag sollte idealerweise drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden. Über die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe entscheidet ein Ausschuss, der auch mit je einem Vertreter der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer besetzt ist. Für eine Kurzarbeitsbeihilfe muss ein Verdienstausfall eintreten; das bedeutet, dass in folgenden Fällen keine Kurzarbeitsbeihilfe gebührt:
Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe besteht in einem Pauschalsatz pro ausgefallene Arbeitsstunde (entspricht in etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes); die Beihilfe kann maximal für einen Zeitraum von (insge samt) sechs Monaten zuerkannt werden (im Normalfall wird die Dauer zunächst mit drei Monaten befristet). Die Kurzarbeitsbeihilfe gilt als steuerpflichtiges Einkommen; für die Bemessung der vom Dienstgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ist die Entlohnung vor Eintritt der Kurzarbeit maßgeblich. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird monatlich im Nachhinein auf Basis der vom Dienstgeber unterzeichneten Lohnabrechnungen ausbezahlt. Besonderheiten bei älteren Arbeitnehmern Wenn mindestens 25 % der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer älter als 45 Jahre sind, sind folgende Besonderheiten möglich:
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