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Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Mittwoch, 25. Februar 2009 um 16:40

Ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Sozialbetruges erfolgt durch das BGBl I Nr. 91/2008, wonach Generalunternehmer für ihre Subunternehmer haften.

 

Haftungsumfang

Der Auftraggeber haftet bei Weitergabe von Bauleistungen bis höchstens 20% des Werklohnes des beauftragten Unternehmens. Sie tritt ein, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos zur Hereinbringung der Beiträge, losgelöst vom konkreten Auftrag, Exekution geführt hat.

 

 

Vermeidung der Haftung

 

Aufnahme in die HFU-Gesamtliste

Bereits seit 1. November 2008 kann ein Auftragnehmer den Antrag stellen in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen aufgenommen zu werden. Für diese Aufnahme ist Voraussetzung, dass das Unternehmen seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen erbracht hat und seine SV-Beiträge stets pünktlich - mit bestimmten Toleranzgrenzen - entrichtet hat.

 

Überweisung des Haftungsbetrages

Der Auftraggeber überweist 20 % des zu leistenden Werklohnes nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGGK.

 

 

Auskunftspflichten

Auftraggeber haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über ihre Auftragnehmer und weitergebenden Aufträge für Bauleistungen zu erteilen. Bei Pflichtverletzungen drohen Geldstrafen von € 1.000,-, im Wiederholungsfall bis € 20.000.-.

 

 

Inkrafttreten und Organisationsmaßnahmen

Diese neuen Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn durch Verordnung festgestellt wird, dass die notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Ab 1. Jänner 2009 hat der Hauptverband monatlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung an das Ministerium zu erstatten. Auf Bauunternehmen kommen also im Laufe des Jahres 2009 erhebliche Verwaltungsmehraufwendungen zu, für welche organisatorische Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen sind.