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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Mittwoch, 28. Juni 2017 um 13:36

Ab 2017 gibt es die antragslose oder automatische Arbeitnehmerveranlagung. Das bedeutet, Arbeitnehmer müssen keine Erklärung abgeben und erhalten trotzdem ihre Gutschrift. 

 

  • Vereinfachte Rückerstattung zu viel entrichteter Lohnsteuer

  • Negativsteuer – Rückerstattung SV-Beiträge

  • Minimierung des Verwaltungsaufwandes

 

 

Das BMF hat ein Erklärvideo online gestellt. Sie finden dieses unter https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/AANV.html.

 

 

 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen:

 

  • bis 30.06. des Folgejahres wurde keine Steuererklärung eingereicht

  • nur nichtselbständige Einkünfte oder diese liegen unter 730,00 € (Veranlagungsfreibetrag)
    Wurden in einem der beiden vorangegangenen Veranlagungsjahre andere Einkünfte erzielt, erfolgt keine automatische Arbeitnehmerveranlagung.

  • nicht gleichzeitig 2 oder mehrere Dienstverhältnisse

  • keine ausländische Pension bezogen

  • kein Freibetrag in Anspruch genommen

  • Veranlagung ergibt eine Gutschrift

  • Es ist nicht anzunehmen, dass der Steuerpflichtige noch

    • Werbungskosten

    • Außergewöhnliche Belastungen

    • Sonderausgaben, welche nicht automatisch übermittelt wurden (ab 2017)

    • Antragsgebundene Freibeträge (Bsp. Kinderfreibetrag)

    • Absetzbeträge (Bsp. Alleinverdienerabsetzbetrag)

      geltend macht.
      Wurde in einem der beiden vorangegangenen Veranlagungsjahre ein von oben genannter Punkt geltend gemacht, wird keine antragslose Veranlagung vorgenommen.

  • keine Mitteilungen nach § 109a oder 109b EStG (Bsp. Freie Dienstnehmer)

  • Keine Entrichtung einer besonderen Vorauszahlung

  • Keine Entrichtung einer Immobilienertragsteuer

  • kein Verdacht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmens ist

  • keine Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen

  • keine Zweifel an der Identität des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters

  • keine sonstigen schwerwiegenden Bedenken

 

 

So geht das Finanzamt vor:

 

  • Ab der 2. Jahreshälfte wird erstmals für 2016 eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.

  • Steuerpflichtige, welche für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Betracht kommen, werden schriftlich verständigt.

  • In der Verständigung können die Kontodaten überprüft werden.

  • Es kann auch auf die antragslose Veranlagung verzichtet werden.

  • Wurde 2 Jahre nach dem Veranlagungszeitraum keine Erklärung abgegeben, und es ergibt sich durch die antragslose Veranlagung eine Gutschrift, wird diese vorgenommen.

 

 

Wie kann vorgegangen werden, wenn sich nach Zustellung des Bescheides herausstellt, dass es noch abzugsfähige Positionen gibt?

 

  • Innerhalb von 5 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum kann eine Erklärung, wie bisher eingereicht werden.

  • Finanzamt erlässt neuen Bescheid und hebt alten auf.

 

 

Weitere Punkte:

 

  • Gibt es andere als nichtselbständige Einkünfte und einen Bescheid durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, bleibt die Erklärungspflicht aufrecht.

  • Nachträgliche Änderungsmöglichkeiten des Finanzamtes bleiben unverändert.

  • Keine Auszahlung des Guthabens, wenn es einen Rückstand beim Finanzamt gibt