Kammerumlagen nun auch vom VwGH bestätigt Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Mittwoch, 05. Oktober 2011 um 15:27

Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, die Kammerumlagen als unionsrechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeutenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nachdem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe.


Durch Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU 1) und Kammerumlage 2 (KU 2), zu deren Bezahlung grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verpflichtet sind, erfolgt auch die Finanzierung diverser Dienstleistungen der WKO. Darunter fällt einerseits die Vertretung

wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen ihrer Mitglieder wie auch die Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. auch durch die zahlreichen Außenhandelsstellen der WKO).


Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekommener Umsatzsteuer, geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems übergegangener Umsatzsteuerschuld. Sofern Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung vorliegen, ist die damit zusammenhängende Umsatzsteuer nicht in die BMGL für die KU 1 einzubeziehen. Werden Dienstnehmer beschäftigt, so fällt grundsätzlich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhnen orientiert. Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.