Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld |
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER |
Freitag, 10. Juli 2009 um 12:20 |
Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld bzw. den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Monate zu verzichten.
Sinn macht dies, wenn man vorweg schon weiß, dass man im einem bestimmten Monat aus einer einmaligen Handlung (z.B. Spekulationsgewinn aus Immobilienverkauf) höhere, die Zuverdienstgrenze übersteigende Einkünfte, bezieht. Wurde eine Verzichtserklärung abgegeben, werden die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes (derzeit € 16.200,00 p.a.) außer Acht gelassen. Bei der Berechnung der monatlichen Zuverdienstgrenze wird dann durch die verringerte Anzahl der Monate des Bezuges vom Kinderbetreuungsgeld dividiert.
Für Zeiträume, für die auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses durch einen Elternteil verzichtet wird, ist ein Bezug durch den anderen Elternteil nicht möglich. Der Verzicht muss rechtzeitig beim Krankenversicherungsträger, beim dem das Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss beantragt worden ist, schriftlich oder elektronisch (mit Bügerkarte) bekannt gegeben werden. Rechtzeitig heißt – vor Ende des besagten Monats. Den letztmöglichen Tag erfragen Sie bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse. Nach Ablauf des Verzichtszeitraumes muss das Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss nicht nochmals beantragt werden. Die Auszahlung beginnt wieder automatisch. Die Abgabe der Verzichtserklärung ist kostenlos. Der Verzicht kann auch widerrufen werden. Ein Widerruf ist jedoch nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.
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