Sparpaket - "Solidarabgabe" für höhere Einkommen Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Dienstag, 27. März 2012 um 14:19
• Solidarbeitrag für Jahreseinkommen über € 185.000,- + 2,4 bis 4,5 %, 
ab einem Jahreseinkommen ab € 595.000,- bis zu + 7,5 %. Dies gilt auch für Gewerbebetriebe (nicht GmbH)
durch Kürzung des Gewinnfreibetrages.
 
 

2.1. Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge

Für die Jahre 2013 – 2016 steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rd € 185.000 brutto pro Jahr (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird zusätzlich zum begünstigten Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Gehalt, Einmalprämien) innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel eingeführt:Steuersätze für steuerpflichtige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13., 14. Gehalt, Prämien):

 

  • für die ersten € 620 0 %
  • für die nächsten € 24.380 6 %
  • für die nächsten € 25.000 27 %
  • für die nächsten € 33.333 35,75 %
  • über € 83.333 50 %

 

Bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd 13.200 Euro (Jahresbrutto von rd € 185.000) ändert sich bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge nichts. Bei darüber hinausgehenden Bezügen wird der 13. und 14. Bezug bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd € 25.720 (Jahresbrutto rd € 360.000) mit 27 % und bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd € 42.400 (Jahresbrutto von rd € 593.500) mit 35,75 % besteuert. Bei darüber hinausgehenden sonstigen Bezügen gilt der Spitzensteuersatz von 50 %.

 

Beispiele:

 

BruttogehaltSonderzahlungLohnsteuer für Sonderzahlung
papmbruttobisherMehrbelastung
182.00013.00026.0001.4360
210.00015.00030.0001.676747
280.00020.00040.0002.2762.847
350.00025.00050.0002.8764.947
420.00030.00060.0003.4767.795
490.00035.00070.0004.07610.770
560.00040.00080.0004.67613.745
630.00045.00090.0005.27617.465
700.00050.000100.0005.87621.865
840.00060.000120.0007.07630.665
980.00070.000140.0008.27639.465
1.120.00080.000160.0009.47648.265



2
.2. Kürzung des Gewinnfreibetrages

Parallel zur höheren Besteuerung der sonstigen Bezüge wird für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13 %ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab € 175.000 wie folgt reduziert:

 

  • für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 auf 7 %
  • für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 auf 4,5 %

 

Ab einem Gewinn von € 580.000 gibt es gar keinen GFB mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei der Veranlagung der Jahre 2013 bis 2016 € 45.350 (statt bisher € 100.000) oder durchschnittlich 7,82 %. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 werden bereits die reduzierten Sätze berücksichtigt. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des GFB einbezogen werden.

 

 

Aktualisiert ( Dienstag, 27. März 2012 um 15:22 )