Nachbringen der Rechnung im Zuge einer Außenprüfung Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Mittwoch, 05. November 2008 um 13:34

Keine Rückwirkung des Vorsteuerabzuges mehr!

 

Bei Nachbringen einer Rechnung im Zuge einer Außenprüfung ist nunmehr der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs jener der Rechnungsberichtigung. Problematisch ist hier der Säumniszuschlag.

 

Bisher: Wurde im Verlauf einer Außenprüfung festgestellt, dass über eine an den Unternehmer ausgeführte Leistung noch keine Rechnung ausgestellt wurde, und brachte der Unternehmer die fehlende Rechnung nach, so galt: Wenn der Empfänger Vorsteuer abgezogen hat, wirkt das Nachbringen der Rechnung auf jenen Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zurück.

 

NEU: Die zeitliche Rückwirkung gilt nicht mehr! Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist nunmehr der Zeitpunkt, an dem die Rechnung vorgelegt wird. Falls der Empfänger doch die Vorsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgezogen hat, wird ihm für den Zeitraum zwischen Leistungserbringung und (nachträglicher) Rechnungsvorlegung ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. (1., 2., 3. SZ)

 

ACHTUNG: Dauerschuldverhältnisse (zB Mietverhältnisse) – Hier sollte auf eine Dauerrechnung nicht vergessen werden.

 

Rechnungsmerkmale (pdf)