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PraktikantInnen - Wann sind sie zur Pflichtversicherung zu melden? Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Freitag, 23. Juli 2010 um 16:44

Ob und in welcher Form eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten ist, hängt davon ab, ob Sie jemanden als Ferialangestellten (bzw. Ferialarbeiter) oder als Ferialpraktikanten beschäftigen.

 

 

Wer sind Ferialarbeiter bzw. -angestellte?

 

Das sind all jene Schüler und Studenten, die als herkömmliche Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden.

Persönliche Abhängigkeit bedeutet:
  • persönliche Leistungspflicht (keine Vertretungsmöglichkeit),
  • Weisungsgebundenheit (hinsichtlich Art, Ablauf, Zeit und Ort der Tätigkeit),
  • Kontrollunterworfenheit,
  • Eingliederung in die Struktur des Unternehmens.

 

Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet:
  • Der Dienstnehmer verrichtet seine Arbeit mit den Betriebsmitteln (Maschinen, Büromaterial etc.) des Dienstgebers.


Meldung
Anmeldung zur Sozialversicherung nötig.


Beitragsgrundlage
Ist das Entgelt, das laut Kollektivvertrag (bzw. gesetzlichen Bestimmungen) für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen ist.

Arbeitsrechtlich besteht Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ferialangestellte/-arbeiter unterliegen auch den Bestimmungen zur "Abfertigung NEU". Bei einer länger als einen Monat dauernden Beschäftigung sind daher sowohl BV-Zeiten (BV = betriebliche Vorsorge) zu melden, als auch BV-Beiträge (1,53 % der Beitragsgrundlage) zu entrichten.


 

Wer sind Ferialpraktikanten?

 

Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten. Es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung steht in diesem Zusammenhang im Mittelpunkt des Tätigwerdens. Erhält der Schüler oder Student aber Weisungen, unterliegt er einer Kontrolle, und ist er zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (oder unterliegt er der Lohnsteuerpflicht), ist er als Angestellter bzw. Arbeiter zu betrachten!
 
Was noch zu beachten ist:
  • Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften.
  • Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren.
  • Das Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden, nicht nur in den Ferien.

 

Meldung
Hat der Praktikant keinen Anspruch auf Entgelt und erhält auch kein "Taschengeld", ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht notwendig. Der Schüler/Student ist aber trotzdem während seiner Tätigkeit (ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers) unfallversichert. Arbeitsrechtlich besteht weder Anspruch auf Entgelt, Urlaub etc.

 

 

Ferialpraktikanten mit 'Taschengeld'

 

Sobald der Ferialpraktikant vom Arbeitgeber ein "Taschengeld" erhält, unterliegt er der Lohnsteuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass abhängig von der Höhe des "Taschengeldes" eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach dem ASVG entsteht. Das gilt auch dann, wenn auf Grund zu geringer Beträge die "Lohnsteuergrenze" nicht erreicht wird.

Meldung
Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist in diesen Fällen immer notwendig. Beiträge zur "Betrieblichen Vorsorge" fallen an.


 

Sonderregelung Hotel- und Gastgewerbe

 

Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Solche Praktikanten sind in der Beitragsgruppe A1 bzw. D1 abzurechnen. Sie haben einen Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende KV ist anzuwenden.
Achtung: Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden!

 

Praktikanten aus EU-Mitgliedstaaten

 

Wären die jeweiligen Personen in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, sind sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten zu behandeln (siehe dazu die vorherigen Ausführungen).


Praktikanten aus Nicht EU-Mitgliedstaaten

 

Schüler und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Branchen als Dienstnehmer gemäß ASVG versicherungspflichtig.


Was ist, wenn der Kollektivvertrag (KV) Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vorsieht?

 

 Laut einem VwGH-Erkenntnis (Zahl: 97/08/0078) haben Kollektivverträge hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vornherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind. Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt. Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als "echter" Dienstnehmer.