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Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Freitag, 10. Juli 2009 um 12:42
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich.

 

Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.

  

Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei Kindern ab 18 Jahren € 9.000 pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund € 11.200 pro Jahr (unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale, jedoch ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verlieren. Die Einkünftegrenze von € 9.000 ist ein Jahresbetrag.

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge (und offensichtlich auch endbesteuerte Einkünfte) bleiben außer Ansatz.

  

Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:

 

 ·         Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.

  ·         Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet.

·         Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

·         Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!

  

Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 357,74 (Wert für 2009) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall die SV-Beiträge für Dienstnehmer zu entrichten. 

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 11.000 (Betrag ab 2009; bis 2008: € 10.000) für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings – trotz der Steuerbefreiung – bereits ab einen Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto, ohne USt) abgegeben werden.