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Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung von Kindern Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Donnerstag, 14. Mai 2009 um 15:02
Neu ist die Einführung eines Zuschusses des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern seiner bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser Zuschuss kann vom Arbeitgeber auch freiwillig gewährt werden und steht pro Kind nur einer Person zu.

 

Die dazu im neuen § 3 Abs 1 Z 13b EStG geschaffenen Regelungen lauten:

 

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 500,pro Kind und Kalenderjahr , die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer 1) gewährt, sind steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Die Betreuung betrifft ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. 2)
  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet .
  • Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, 3) die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, 4) ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
  • Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson , direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
  • Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber 5) unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält.

 

1) Der Kreis der Arbeitnehmer mit Kindern bis zehn Jahren gilt als Gruppe iSd Bestimmung.

 

2) Keine Steuerbefreiung ist gegeben, wenn der Kinderabsetzbetrag vom (Ehe-)Partner des Arbeitnehmers bezogen wird (obwohl das Kind auch diesem gegenüber ein solches iSd § 106 Abs 1 EStG ist).

 

 

Durch den letzten Satz der vorstehenden Regelung soll eine Doppelinanspruchnahme vermieden werden. Zur Vermeidung einer solchen muss der Arbeitnehmer erklären, ob und in welcher Höhe von einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr geleistet wurde. Auch der Wegfall der Voraussetzung (unterjährige Beendigung des Bezugs des Kinderabsetzbetrags durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der mindestens siebenmonatigen Bezugsfrist) ist dem Arbeitgeber zu melden. Sollte der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung hinsichtlich dieses Zuschusses abgegeben haben, stellt dieser Umstand einen Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs 1 Z 7 EStG dar.

 

Der Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung von Kindern ist von allen Lohnabgaben befreit. 6) Er ist über das Lohnkonto abzurechnen 7) und im Formular L 16 unter „Sonstige steuerfreie Bezüge“ auszuweisen.

 

Die Ausgaben des Arbeitgebers für diesen Zuschuss sind Betriebsausgaben, und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln ist.

 

3) Beispielsweise Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat.

4) Beispielsweise ausgebildete Tagesmutter.

5) Für diesen Fall wird seitens der Finanzverwaltung ein amtliches Formular aufgelegt (vorgesehene Lagernummer L 35 ). Bei Drucklegung war dieses Formular noch nicht verfügbar.

6) Gemäß § 49 Abs 3 Z 11 ASVG waren derartige Arbeitgeberzuschüsse schon bisher in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei.

7) Laut BMF wird die Lohnkontenverordnung diesbezüglich erweitert.

 

 

Beispiel:

 

Ein Arbeitgeber zahlt an seine alleinerziehende Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 2009

 

  • für ihre 5-jährige Tochter einen Zuschuss zum Kindergarten in der Höhe von € 600,– ,
  • für ihren 8-jährigen Sohn einen Zuschuss zum Hort in der Höhe von € 500,– und
  • für ihre 12-jährige Tochter einen Zuschuss zum Hort in der Höhe von € 1.000,– .

 

Der Arbeitgeber wendet insgesamt € 2.100,– an Zuschüssen auf, die bei ihm Betriebsausgaben darstellen.

 

Insgesamt sind pro Kind und pro Kalenderjahr nur bis zu € 500,– begünstigt. Welche Zuschüsse sind abgabenfrei?

 

 

Lösung:

 

  • Für die 5-jährige Tochter und den 8-jährigen Sohn sind in Summe € 1.000,– abgabenfrei . Für die 5-jährige Tochter sind vom Zuschuss in Höhe von € 600,– € 100,– abgabenpflichtig .
  • Der Zuschuss für die 12-jährige Tochter ist nicht begünstigt und somit zur Gänze abgabenpflichtig.