Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung von Kindern |
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Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER |
Donnerstag, 14. Mai 2009 um 15:02 |
Neu ist die Einführung eines Zuschusses des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern seiner bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser Zuschuss kann vom Arbeitgeber auch freiwillig gewährt werden und steht pro Kind nur einer Person zu.
Die dazu im neuen § 3 Abs 1 Z 13b EStG geschaffenen Regelungen lauten:
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 500, – pro Kind und Kalenderjahr , die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer 1) gewährt, sind steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1) Der Kreis der Arbeitnehmer mit Kindern bis zehn Jahren gilt als Gruppe iSd Bestimmung.
2) Keine Steuerbefreiung ist gegeben, wenn der Kinderabsetzbetrag vom (Ehe-)Partner des Arbeitnehmers bezogen wird (obwohl das Kind auch diesem gegenüber ein solches iSd § 106 Abs 1 EStG ist).
Durch den letzten Satz der vorstehenden Regelung soll eine Doppelinanspruchnahme vermieden werden. Zur Vermeidung einer solchen muss der Arbeitnehmer erklären, ob und in welcher Höhe von einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr geleistet wurde. Auch der Wegfall der Voraussetzung (unterjährige Beendigung des Bezugs des Kinderabsetzbetrags durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der mindestens siebenmonatigen Bezugsfrist) ist dem Arbeitgeber zu melden. Sollte der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung hinsichtlich dieses Zuschusses abgegeben haben, stellt dieser Umstand einen Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs 1 Z 7 EStG dar.
Der Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung von Kindern ist von allen Lohnabgaben befreit. 6) Er ist über das Lohnkonto abzurechnen 7) und im Formular L 16 unter „Sonstige steuerfreie Bezüge“ auszuweisen.
Die Ausgaben des Arbeitgebers für diesen Zuschuss sind Betriebsausgaben, und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln ist.
3) Beispielsweise Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat. 4) Beispielsweise ausgebildete Tagesmutter. 5) Für diesen Fall wird seitens der Finanzverwaltung ein amtliches Formular aufgelegt (vorgesehene Lagernummer L 35 ). Bei Drucklegung war dieses Formular noch nicht verfügbar. 6) Gemäß § 49 Abs 3 Z 11 ASVG waren derartige Arbeitgeberzuschüsse schon bisher in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. 7) Laut BMF wird die Lohnkontenverordnung diesbezüglich erweitert.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt an seine alleinerziehende Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 2009
Der Arbeitgeber wendet insgesamt € 2.100,– an Zuschüssen auf, die bei ihm Betriebsausgaben darstellen.
Insgesamt sind pro Kind und pro Kalenderjahr nur bis zu € 500,– begünstigt. Welche Zuschüsse sind abgabenfrei?
Lösung:
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