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Abgabenverwaltungsreform Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARNTER   
Freitag, 15. Mai 2009 um 09:50
Durch eine bereits im Jahr 2007 beschlossene Änderung des Finanzverfassungsgesetzes wurde dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Verfahrensrechts für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben mit Wirkung ab dem 1.1.2010 übertragen.

 

Damit verbunden ist das schon lang geforderte Auslaufen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen mit Ende des Jahres 2009. Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz wurde nunmehr die für die künftige Abgabenerhebung von Landes- und Gemeindeabgaben notwendigen Verfahrensbestimmungen in die Bundesabgabenordnung (BAO) aufgenommen und damit eine einheitliche Abgabenordnung für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Daneben wurde die BAO aber auch noch in einigen Punkten geändert. Die wichtigsten Neuerungen – die überwiegend mit 1.1.2010 in Kraft treten sind folgende:

 

 

·      Die allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts der BAO gelten ab 1.1.2010 auch für die Erhebung
    
von Landes- und Gemeindeabgaben.


  

·     Trotz der teilweisen Vereinheitlichung von Verfahrensbestimmungen bleiben viele Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über das Verfahren vor dem UFS. Die Bestimmungen über Rechtsmittelverfahren und Rechtsmittelbehörden der Gemeinden und Länder bleiben unverändert in Kraft.

 

 

·     Da sich die Rückzahlungssperrvorschriften für rechtswidrige Abgaben, die von einem Anderen getragen wurden (Stichwort Bereicherungsverbot bei Getränkesteuer), in den Landesabgabenordnungen anscheinend „bewährt“ haben, wurde nunmehr die Gelegenheit genutzt und eine allgemeine Rückzahlungs-Sperr­vor­schrift in die BAO aufgenommen. Für Bundesabgaben ist die Rückzahlungs-Sperrvorschrift sogar rück­wirkend mit 1.1.2001 (!) in Kraft gesetzt worden.

 

 

·     Eine weitere Verböserung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht darf nicht unerwähnt bleiben. Derzeit können EU-widrige Steuerbescheide bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch einen Antrag nach § 299 BAO behoben werden. Diese günstige Rechtslage wird mit Wirkung ab dem 1.11.2009 beseitigt. Künftig können EU-widrige Steuerbescheide auch nur innerhalb der für alle anderen rechtswidrigen Steuerbescheide geltenden Jahresfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids berichtigt werden.

 

 

·     Im Kommunalsteuergesetz wurde eine eigenständige Haftungsbestimmung für Vertreter von Abgabenschuldnern (zB Geschäftsführer) eingefügt, die sich an der schärferen Haftungsbestimmung der Wiener Abgabenordnung orientiert.

 

 

·     Weiters wurden eigene Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz aufgenommen, die den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes über Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten nachgebildet sind. Bisher waren Vergehen bei der Kommunalsteuer nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu bestrafen.

 

 

·     Da sowohl Haftungs- wie auch Strafbestimmungen des Kommunalsteuergesetzes keine Inkrafttretensbestimmungen beinhalten, sind diese Normen bereits mit 26.3.2009 in Kraft getreten.