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Handwerkerbonus Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Donnerstag, 20. März 2014 um 09:37

Mit dem Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit soll es ab Sommer 2014 zumindest temporär möglich sein, auf Antrag bestimmte Handwerkerkosten im Wege einer Förderung geltend zu machen.  

 

Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten, wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 € betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3.000 € (exklusive USt). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

 

Die förderbaren Kosten bzw. Leistungen umfassen handwerkliche Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Fahrtkosten, welche zur Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen. Dies umfasst typische Tätigkeiten wie den Austausch von Fenstern und von Bodenbelegen, Malerarbeiten oder die Erneuerung von Wandtapeten. Materialkosten sind hingegen nicht von der Förderung umfasst, ebenso wenig Kosten für die Entsorgung von Bauschutt. Wichtig ist außerdem, dass über die Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerrechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag per Überweisung und nicht in bar bezahlt worden ist.

 

Der Budgetausschuss des Nationalrates hat am 12.3.2014 die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages passiert. Die Beschlussfassung im Nationalrates ist für Ende März 2014 geplant.

 

Gesetzestext